Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gelnhausen hat in ihrer Sitzung am 3. Mai 2017 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 1.1.2015 geschlossen:
Unter § 6 Abs. 4 wird ein neuer Punkt c) eingefügt. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
c) Hunde, die als aktive Rettungshunde eingesetzt werden sowie ehemalige (Hunde), die als Rettungshunde eingesetzt wurden und welche, die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Gelnhausen anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durchVorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
Im Gegenzug ist der bisherige § 7 Absatz 1 Punkt b) ersatzlos zu streichen.
Die übrigen Paragrafen und Absätze bleiben unverändert.
Die Änderung tritt zum 1.6.2017 in Kraft.
Gelnhausen, 19. Mai 2017
Der Magistrat der Barbarossastadt Gelnhausen
Thorsten Stolz, Bürgermeister